Satzung

[vc_row][vc_column][vc_custom_heading text=”Satzung des Sportverein
Erika-Altenberge in Haren (Ems)” use_theme_fonts=”yes”][/vc_column][/vc_row][vc_row height=”auto”][vc_column width=”1/2″][vc_column_text]

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Sportverein Erika-Altenberge”, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e.V.” und hat seinen Sitz in Haren (Ems).

§ 2 – Zweck

Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege des Sports unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung der Jugend.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine über die Kostenerstattung hinausgehenden Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen.

§ 3 – Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person, jede juristische Person, Handelsgesellschaft und andere Personenvereinigung (auch BGB-Gesellschaften) werden, die ein Interesse an der Verwirklichung der Zwecke des Ver-eins hat.

Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wurde die Aufnahme abgelehnt, so kann der Betroffene das Aufnahmegesuch an die Mitgliederversammlung richten, die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über die Aufnahme zu entscheiden hat.

Anträge auf Aufnahme von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung durch die/den gesetzlichen Vertreter.

Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung an und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen. In die jeweils gültige Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen kann dem Mitglied bei Aufnahme jederzeit Einsicht gewährt werden.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 – Mitgliedschaft, Verlust

1.) Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.

2.) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines Mitgliedes bzw. bei ju¬ri¬sti¬schen Personen, Personenhandelsgesellschaften und anderen Per¬so¬nen¬ver¬ei¬ni¬gun-gen durch deren Auflösung, spätestens mit Löschung im Han¬dels¬re¬gi¬ster.

3.) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss durch einstimmigen Beschluss. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wegen:

a) wiederholter Nichterfüllung satzungsgemäßer Mitgliedspflichten nach vorheriger Abmahnung durch den Vorstand,
b) wiederholter Missachtung von Beschlüssen der Organe des Vereins trotz vorheriger Abmahnung,
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
d) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen. Auch vorherige Abmahnungen und Mahnungen bedürfen der Schriftform und sind dem betroffenen Mit-glied mittels Einschreiben bekannt zu machen.

Gegen den Ausschluss durch einen Vorstandsbeschluss steht dem be¬trof¬fe¬nen Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zu¬gang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Be¬ru¬fung hat aufschiebende Wirkung.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und mit vollendetem 18. Lebensjahr in den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu entrichten. Sie sind verpflichtet, der Satzung und den auf ihr beruhenden Beschlüssen nachzukommen. Die von Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins.

§ 6 – Beiträge

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und Ausschüsse mit besonderen Aufgaben.

§ 8 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem Jugendobmann sowie dem Spielerobmann.

Der Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens einmal im Monat ein.

Zur Vertretung des Vereins sind je zwei der fünf Vorstandsmitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich berechtigt. Der Kassenwart, der Jugendobmann und der Spielerobmann sind dabei jeweils ausschließlich zur Vertretung des Vereins zusammen mit entweder dem 1. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer berechtigt.
Der Vorstand hat die Geschäfte nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen. Er ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder dauernder Verhinderung von Mitgliedern in Organen des Vereins deren Amt bis zur Mitgliederversammlung durch geeignete Personen zu besetzen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

Der Vorstand haftet bei Ausübung der Vorstandstätigkeit dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wird der Vorstand in dieser Funktion von Dritten in Anspruch genommen, so hat ihn der Verein im Innenverhältnis freizustellen, wenn dem Vorstand nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, ist für die Tagesordnung verantwortlich und bearbeitet die laufenden Aufgaben in Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=”1/2″][vc_column_text]

§ 9 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Die alle zwei Jahre stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entscheidung über die Entlastung und die Wahl des Vorstandes, die Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern in zweiter Instanz sowie die Entscheidung über die in dieser Satzung getroffenen Regelungen und über vorliegende Anträge.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

Zur Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe von Datum, Ort und Zeit durch Veröffentlichung in der Meppener Tagespost einzuberufen. Die Veröffentlichung der Tagesordnung erfolgt durch Aushang im Schaukasten am Vereinsheim, Tengestraße, 49733 Haren (Ems). Daneben kann die Veröffentlichung der Tagesordnung auf der Homepage des Vereins erfolgen. Der Aushang erfolgt ebenfalls unter Einhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen. In der Veröffentlichung in der Meppener Tagespost ist auf den Aushang hinzuweisen.

Die Tagesordnung soll mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

  • Wahl des Versammlungsleiters und seiner Beisitzer, wovon einer zum Protokollführer bestimmt wird,
  • Bericht des 1. Vorsitzenden,
  • Bericht des Geschäftsführers,
  • Bericht des Kassenwartes,
  • Bericht der Kassenprüfer (nicht dem Vorstand angehörend),
  • Bericht des Spielerobmannes,
  • Bericht des Jugendobmannes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl des neuen Vorstandes,
  • Beratung und Beschlussfassung vorliegender Anträge

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vereins dieses schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Ebenso kann der Vorstand beim Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in derselben Form einzuberufen, wie die ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte, wobei die Tagesordnung aber nicht die für die ordentliche Mitgliederversammlung vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte zu enthalten braucht.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches die Beschlüsse enthalten muss und von einem vorher zu nominierenden Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 – Vertretung des Vereins

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung.

§ 10 a – Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 11 – Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Jeder satzungsändernde auch zweckändernde Beschluss bedarf mindestens 50 % der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.

§ 12 – Auflösung

1.) Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

2.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Haren (Ems), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 27.11.2015 beschlossen. Diese Fassung tritt sofort in Kraft.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]